Gesetze zum Aushang
Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Gesetze und Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (z.B. durch Aushang oder wie in unserem Fall durch digitalen Zugang). Ziel der Aushangpflicht ist, den Arbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Es muss für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, sich ohne Schwierigkeiten über den aushangpflichtigen Inhalt zu informieren. Auszuhängen sind nur die Gesetze, die für die Arbeitgeber eines Betriebes relevant sind. In unserem Fall sind das die unten stehenden Gesetze (in alphabetischer Reihenfolge):
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die für Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stelle ist die Schulleitung, bzw. der Vorstand des Trägervereins. [Das AGG gilt nicht uneingeschränkt, da wir als Bekenntnisschule ein sogenannter "Tendenzbetrieb" (§9 AGG) sind.]
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG, EU-DSGVO und DSG-EKD)
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- Dienstvertrag (§§ 611 bis 630 BGB)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- Familienpflegezeitgesetz - FPfZG
- Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
- Heimarbeitsgesetz (HAG)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Kündigunsschutzgesetz (KSchG)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nachweisgesetz (NachweisG)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV) - DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ zugänglich (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz